§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Netzwerk Dienstleistungen“ (NWDO) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von hauptsächlich kleineren Unternehmen der Region Oberhausen und damit verbunden die weitere Stärkung des Standortes Oberhausen vor allem durch Vernetzung und Förderung von Kooperationen zwischen Unternehmen untereinander sowie zwischen Unternehmen, der Kommune, Institutionen, Verbänden, Kammern, wissenschaftlichen Einrichtungen und weiteren Unternehmernetzwerken.
Das Motto des Vereins lautet „von Unternehmen für Unternehmen“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
• eine internetbasierte Kommunikations-, Informations- und Austauschplattform
• regelmäßige Informationen per E-Mail
• in der Regel monatliche Workshop- oder Vortragsveranstaltungen
• die Einrichtung von Arbeitskreisen im Bedarfsfall
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelner Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Agentur für Arbeit Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind mit der Ausnahme ehrenamtlich tätig, dass Mitglieder des Vorstandes für ihre Tätigkeit in der Geschäftsführung des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten dürfen, sofern diese Ausgaben Gegenstand des Haushaltsplanes sind.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Mitglieder sind zunächst die Teilnehmer der Gründungsversammlung. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Vorstand kann bei besonderen Verdiensten um den Verein und dessen Zwecke Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind mit den gleichen Rechten ausgestattet wie ordentliche Mitglieder des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen
a) bei Auflösung oder Erlöschen mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied ist durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste zu streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist auf ein vom Verein zu benennendes Konto zu überweisen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden* und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann eine Persönlichkeit, die sich um den Verein und seinen Satzungszweck in hervorragender Weise verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Mit dieser Ernennung ist eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis jedoch nicht verbunden.
* Anmerkung: die im Text aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Form (z.B. Vorsitzender) schließt die weibliche Form jeweils mit ein.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Beirats
- Einberufung und Leitung der Beiratssitzungen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung, Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts ; Verwaltung des Vereinsvermögens und der Beiträge
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Die Aufgabenverteilung des Vorstands wird in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Aufgaben der Geschäftsführung an einen Geschäftsführer zu übertragen. Hierzu gehören insbesondere:
- die Betreuung und Aufbereitung der Internetpräsenz
- die Organisation und Durchführung regelmäßiger Workshop- und Vortragsveranstaltungen
- die Vernetzung mit Verbänden, Institutionen, Behörden, anderen Unternehmernetzwerken und Forschungseinrichtungen
- die Unterstützung bei der Einrichtung von Arbeitskreisen
- die Unterstützung und Förderung von Kooperationsanbahnungen
- die Verwaltung der Urkunden und der Mitgliederdaten
- die Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich der Präsenz auf Messen
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Beirat
Über den Beirat sollen Vertreter der Stadt Oberhausen, von regionalen Institutionen, Kammern und Interessenverbänden die Arbeit des Vereins durch ihre Kompetenzen unterstützen und begleiten. Der Beirat soll den Vorstand fachlich und inhaltlich beraten und Empfehlungen abgeben.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Der Beirat sollte mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beiratsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Von der Einberufung einer Beiratssitzung sind alle Vorstandsmitglieder zu unterrichten. Diese haben ein Recht auf Anwesenheit in den Beiratssitzungen, jedoch kein Stimmrecht. Der Beirat fasst seine Empfehlungen mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Bedarf für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. Die Empfehlungen des Beirates sind zu Beweiszwecken zu dokumentieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeiten und Finanzen) des Vorstandes;
3. Wahl eines Revisors zur Rechnungsprüfung für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Revisionsberichts für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes für jeweils 2 Jahre;
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
9. Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstands, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen per Email an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Email und der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins folgenden Tages. Die Einladungs-Email gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderungen der Satzung und Anträge auf Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.06.05 errichtet.